In dem einen Geschäft ist der Bereich mit den Bastelfarben abgeriegelt, im anderen bekommt man sie. Oder während Gestelle mit Autozubehör im einen Hobbymarkt zugänglich sind, stehen die gleichen Artikel im konkurrierenden Baumarkt gegenüber hinter Sperrbändern – kein Verkauf. Die Liste von Beispielen liesse sich beliebig verlängern (siehe die Kommentare von BLICK-Lesern auf unseren Artikel zum «Corona-Irrsinn in den Baumärkten»).
Dabei ist gemäss Bund klar, was Schweizer Läden, Baumärkte und Hobbycenter im zweiten Lockdown im Non-Food-Bereich anbieten dürfen. Der Bundesrat hat es in seiner Verordnung SR 818.101.26 aufgelistet. Nur lässt diese Liste ziemlichen Interpretationsspielraum. Anders gesagt: «Wischiwaschi-Vorgaben vom Bundesrat», wie es eine BLICK-Leserin treffend formuliert.
Auszug aus der Verordnung des Bundes über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (erlaubte Non-Food-Artikel):
2.1 Drogeriefachmarktartikel, insbesondere Seife, Badezusätze, Parfums, Deodorants, hygienische Papierwaren, Hautcrème, Rasierzubehör, Haarpflegemittel, Zahnpflege, Babypflege, Windeln, sonstige Kosmetika, Produkte zur Gesundheitspflege sowie freiverkäufliche Arzneimittel, deren Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten auch ausserhalb von Apotheken gestattet ist;
2.2 Koch- und Essgeschirr, einschliesslich Bestecke und Kochutensilien, Aufbewahrungsbehälter und -folien, soweit sie nach Art und Preis Verbrauchsgütercharakter haben, sowie Kerzen;
2.3 Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel;
2.4 Zeitungen und Zeitschriften;
2.5 Papier- und Schreibwaren;
2.6 Zimmerpflanzen und Schnittblumen;
2.7 Fotoverbrauchsmaterial;
2.8 elektrotechnische Ersatzteile und elektrotechnisches Zubehör (wie Batterien, Akkus etc.);
2.9 Strumpfwaren, Unterwäsche und Babybekleidung, soweit sie nach Art und Preis Verbrauchsgütercharakter haben;
2.10 Bau- und Gartenartikel (wie Werkzeuge, Baustoffe, Saatgut, Erde);
2.11 Tiernahrung und Produkte, die zur Tierhygiene und Tierhaltung notwendig sind, sowie Tiere, die zur Gewährleistung einer artgerechten Haltung erworben werden müssen.
Auszug aus der Verordnung des Bundes über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (erlaubte Non-Food-Artikel):
2.1 Drogeriefachmarktartikel, insbesondere Seife, Badezusätze, Parfums, Deodorants, hygienische Papierwaren, Hautcrème, Rasierzubehör, Haarpflegemittel, Zahnpflege, Babypflege, Windeln, sonstige Kosmetika, Produkte zur Gesundheitspflege sowie freiverkäufliche Arzneimittel, deren Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten auch ausserhalb von Apotheken gestattet ist;
2.2 Koch- und Essgeschirr, einschliesslich Bestecke und Kochutensilien, Aufbewahrungsbehälter und -folien, soweit sie nach Art und Preis Verbrauchsgütercharakter haben, sowie Kerzen;
2.3 Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel;
2.4 Zeitungen und Zeitschriften;
2.5 Papier- und Schreibwaren;
2.6 Zimmerpflanzen und Schnittblumen;
2.7 Fotoverbrauchsmaterial;
2.8 elektrotechnische Ersatzteile und elektrotechnisches Zubehör (wie Batterien, Akkus etc.);
2.9 Strumpfwaren, Unterwäsche und Babybekleidung, soweit sie nach Art und Preis Verbrauchsgütercharakter haben;
2.10 Bau- und Gartenartikel (wie Werkzeuge, Baustoffe, Saatgut, Erde);
2.11 Tiernahrung und Produkte, die zur Tierhygiene und Tierhaltung notwendig sind, sowie Tiere, die zur Gewährleistung einer artgerechten Haltung erworben werden müssen.
Halten an die Vorgaben
Angesprochen auf die unterschiedlichen Sortimente der diversen Bau- und Hobbyzentren erklärt Melanie Grüter, Mediensprecherin bei Coop, nichtssagend: «Wir halten uns grundsätzlich an die behördlichen Vorgaben. Zu den Sortimentsbeschränkungen haben wir gemäss der Verordnung des Bundes klar definierte Richtlinien, die wir an unsere Verkaufsstellen weitergeben. So stellen wir eine einheitliche Umsetzung sicher.»
Branche tat sich zusammen
Auskunftsfreudiger zeigt sich Daniel Hofmann von der Jumbo-Medienstelle. Denn so klar definiert sind die Richtlinien vom Bund nicht – wie dies unsere Besuche in Geschäften und Baumärkten bestätigten. «Wir von Jumbo nahmen sofort mit unserem Branchenverband Kontakt auf und erarbeiteten gemeinsam mit unseren Konkurrenten eine Liste. Allerdings drehten wir das Ganze um und listeten im Gegensatz zum Bund, was wir nicht in den Regalen anbieten dürfen.»
Natürlich brauchte es eine gewisse Zeit, bis diese Liste erarbeitet und entsprechend umgesetzt wird. Hofmann ist zufrieden: «Inzwischen hat sich in der Bevölkerung herumgesprochen, dass Baumärkte weiterhin geöffnet haben und viele Artikel weiterhin erhältlich sind.» Die in der Branche erarbeitete Lösung bietet zudem den Vorteil, dass sich Filialleiter damit bei allfälligen Kontrollen durch Behörden und Polizeien rechtfertigen können.
Vom Bund als systemrelevant eingestuft gelten Basic-Baumarktsortimente wie Pflanzen, Pflanzenschutz, Gartenbedarf, Gartenbau, Pflanzengefässe, Saatgut, Zimmerpflanzen und Schnittblumen, Eisenwaren, Werkzeuge, Baustoffe, Holz, Elektroinstallation, Ausbau, Malerbedarf, Bad-Sanitär und Beleuchtung (Liste nicht abschliessend). All dies darf stationär verkauft werden.
Diese Artikel sind derzeit in Bau-, Hobby- und Gartenmärkten der Schweiz nicht im Verkaufsregal, sondern nur online erhältlich:
- Freizeitbekleidung (Shirts, Hemden, Blusen, Hosen, Pullover, Jacken)
- Freizeitschuhe (Sportschuhe, Sneaker)
- Mobilitätsbekleidung und -schuhe (Fahrradbekleidung, Motorradbekleidung, Helme)
- Mobilität: Fahrräder, Scooter, E-Bikes, Rollatoren (Ausnahme: Auto- und Fahrradzubehör)
- Freizeit-, Sportartikel (Skateboards, Frisbee, Wintersport, Sommersport, Fitness, etc.)
- Sportbekleidung (Wintersport)
- Reisekoffer, Reisetaschen
- Taschen, Kleinlederwaren (Gürtel, Portemonnaies)
- Dekoware/Boutiqueartikel indoor (Glaswaren, Figuren, Tischdeko, etc.)
- Dekoware/Boutiqueartikel outdoor (Garten- oder Weihnachtsdekoration, etc.)
- Geschenkartikel (Geschenkpapier, Geschenkverpackung)
- Kunstpflanzen
- Spielwaren
- Bilderrahmen, Bilder (gerahmt und Keilrahmen)
- Heimtextilien (Kissen, Milieuteppiche, Felle, Decken, Bettwaren)
- Standgeräte/Weissware (Waschmaschinen, Trockner, Kühlschränke, Gefrierschränke, etc.)
- Elektrohaushaltsgeräte Küche (Mixer, Toaster, Mikrowellen, Küchenmaschinen, etc.)
- Elektrohaushaltsgeräte diverse (Föhn, Haushaltstaubsauger, etc.)
- Dekoleuchten (Tischleuchten, Stehlampen, Schreibtischlampen)
- Gartenmöbel
- Gartenspielgeräte
- Campingartikel
- Zelte
- Festivalartikel
Vom Bund als systemrelevant eingestuft gelten Basic-Baumarktsortimente wie Pflanzen, Pflanzenschutz, Gartenbedarf, Gartenbau, Pflanzengefässe, Saatgut, Zimmerpflanzen und Schnittblumen, Eisenwaren, Werkzeuge, Baustoffe, Holz, Elektroinstallation, Ausbau, Malerbedarf, Bad-Sanitär und Beleuchtung (Liste nicht abschliessend). All dies darf stationär verkauft werden.
Diese Artikel sind derzeit in Bau-, Hobby- und Gartenmärkten der Schweiz nicht im Verkaufsregal, sondern nur online erhältlich:
- Freizeitbekleidung (Shirts, Hemden, Blusen, Hosen, Pullover, Jacken)
- Freizeitschuhe (Sportschuhe, Sneaker)
- Mobilitätsbekleidung und -schuhe (Fahrradbekleidung, Motorradbekleidung, Helme)
- Mobilität: Fahrräder, Scooter, E-Bikes, Rollatoren (Ausnahme: Auto- und Fahrradzubehör)
- Freizeit-, Sportartikel (Skateboards, Frisbee, Wintersport, Sommersport, Fitness, etc.)
- Sportbekleidung (Wintersport)
- Reisekoffer, Reisetaschen
- Taschen, Kleinlederwaren (Gürtel, Portemonnaies)
- Dekoware/Boutiqueartikel indoor (Glaswaren, Figuren, Tischdeko, etc.)
- Dekoware/Boutiqueartikel outdoor (Garten- oder Weihnachtsdekoration, etc.)
- Geschenkartikel (Geschenkpapier, Geschenkverpackung)
- Kunstpflanzen
- Spielwaren
- Bilderrahmen, Bilder (gerahmt und Keilrahmen)
- Heimtextilien (Kissen, Milieuteppiche, Felle, Decken, Bettwaren)
- Standgeräte/Weissware (Waschmaschinen, Trockner, Kühlschränke, Gefrierschränke, etc.)
- Elektrohaushaltsgeräte Küche (Mixer, Toaster, Mikrowellen, Küchenmaschinen, etc.)
- Elektrohaushaltsgeräte diverse (Föhn, Haushaltstaubsauger, etc.)
- Dekoleuchten (Tischleuchten, Stehlampen, Schreibtischlampen)
- Gartenmöbel
- Gartenspielgeräte
- Campingartikel
- Zelte
- Festivalartikel
Werden uns weiter wundern
Aber mit der viel Interpretationsspielraum bietenden Verordnung des Bundes und trotz der praxisbezogeneren Sortimentsliste der Bau- und Hobbymarktbranche dürften wir uns wohl noch einige Male über nicht erhältliche Produkte in den Verkaufsregalen wundern. Bleibt zu hoffen, dass diese Massnahmen nicht mehr allzu lange aufrechterhalten werden und wir uns nicht daran gewöhnen müssen.