Weil Motorfahrzeuge wie Autos, Töffs und LKWs ganz allgemein gefährlich sind, haften ihre Halter grundsätzlich immer für den entstandenen Schaden, auch wenn sie den Unfall nicht verschuldet haben. Werden hingegen Radfahrer in einen Unfall mit einem Motorfahrzeug verwickelt, haften sie nur, wenn sie ein Verschulden trifft.
Darum zahlen Autofahrer mehr
Die Knacknuss ist allerdings die Aufteilung des Schadens mit dem Motorfahrzeug. Massgebend ist nach der Praxis der Gerichte die Grösse des beidseitigen Verschuldens, wobei die Betriebsgefahr als zusätzliches Moment berücksichtigt werden muss. Kommt es beispielsweise zu einem Unfall zwischen einem Auto und einem Velo, wäre fifty-fifty bei gleich grossem Verschulden ungerecht. Vielmehr dürfte wegen der Betriebsgefahr des Autos ein Drittel des Schadens als Anteil für den Radfahrer die oberste Grenze sein.
Ist hingegen allein das grobe Verschulden einer Bikerin verantwortlich für ihren Zusammenstoss mit einem Auto, dann kann sie den Halter des Wagens nicht zur Rechenschaft ziehen. Dieser wiederum sollte in einem solchen Fall bei der Auto-Haftpflichtversicherung intervenieren, falls diese trotz Grobfahrlässigkeit beabsichtigt, einen Anteil am Schaden zu übernehmen. Denn: Die Versicherungen müssen für ihre Versicherten ungerechtfertigte Ansprüche der Kontrahenten zurückweisen.