TCS-Ratgeber
Schaden beim Abschleppen

Francesco Greco (30) ist Experte Produkte-Test beim TCS – mit 1,5 Mio. Mitgliedern die grösste Mobilitätsorganisation der Schweiz. Für den BLICK klärt er Fragen rund ums Autofahren.
Publiziert: 03.12.2015 um 15:53 Uhr
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Aktualisiert: 11.09.2018 um 02:00 Uhr

Wer haftet für Schäden, die beim Abschleppen entstehen?
Hans Fankhauser, Basel

Francesco Greco (30) ist Experte Produkte-Test beim TCS – mit 1,5 Mio. Mitgliedern die grösste Mobilitätsorganisation der Schweiz.

Kommt es beim Abschleppen von Motorfahrzeugen zu Schäden, gilt der Artikel 69 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG). Ein abgeschlepptes Auto wird ähnlich wie ein Anhänger betrachtet. Wird also durch ein gezogenes Pannenfahrzeug – oder durch einen Anhänger – ein Schaden verursacht, haftet der Halter des Zugfahrzeugs.

Wenn das abgeschleppte Auto von einer Person gelenkt wird, haftet sein Halter solidarisch mit demjenigen des Zugfahrzeugs. Grundsätzlich erstreckt sich die Versicherung des Zugfahrzeugs auch auf die Haftpflicht für Schäden, die durch einen Anhänger oder ein gezogenes Motorfahrzeug herbeigeführt werden. Unabhängig davon, ob das Pannenauto nun – je nach Abschleppvorrichtung – von niemandem gelenkt oder mit einem Führer besetzt wird und nicht versichert ist.

Nach diesem Gesetz richtet sich auch die Haftung für Schäden, die zwischen dem ziehenden und dem gezogenen Auto zustande gekommen sind. Für Sachschäden am Anhänger haftet der Halter des Zugfahrzeugs nach OR.

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