Wer haftet für Schäden, die beim Abschleppen entstehen?
Hans Fankhauser, Basel
Kommt es beim Abschleppen von Motorfahrzeugen zu Schäden, gilt der Artikel 69 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG). Ein abgeschlepptes Auto wird ähnlich wie ein Anhänger betrachtet. Wird also durch ein gezogenes Pannenfahrzeug – oder durch einen Anhänger – ein Schaden verursacht, haftet der Halter des Zugfahrzeugs.
Wenn das abgeschleppte Auto von einer Person gelenkt wird, haftet sein Halter solidarisch mit demjenigen des Zugfahrzeugs. Grundsätzlich erstreckt sich die Versicherung des Zugfahrzeugs auch auf die Haftpflicht für Schäden, die durch einen Anhänger oder ein gezogenes Motorfahrzeug herbeigeführt werden. Unabhängig davon, ob das Pannenauto nun – je nach Abschleppvorrichtung – von niemandem gelenkt oder mit einem Führer besetzt wird und nicht versichert ist.
Nach diesem Gesetz richtet sich auch die Haftung für Schäden, die zwischen dem ziehenden und dem gezogenen Auto zustande gekommen sind. Für Sachschäden am Anhänger haftet der Halter des Zugfahrzeugs nach OR.
Dann richten Sie diese an: Redaktion BLICK, Stichwort AUTOBLICK, Postfach 8099 Zürich oder per Email an auto@blick.ch
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