TCS-Ratgeber
Kann ich Leasingverträge erben?

Das Expertenteam des TCS – mit 1,5 Mio. Mitgliedern die grösste Mobilitätsorganisation der Schweiz – klärt für den BLICK Fragen rund ums Autofahren.
Publiziert: 30.10.2017 um 20:31 Uhr
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Aktualisiert: 12.09.2018 um 13:40 Uhr
Im Falle eines Todes geht ein Leasingvertrag mit allen Rechten und Pflichten an die Erben über.
Foto: ZVG
Das TCS-Expertenteam

Was geschieht mit einem Leasingvertrag, wenn der Leasingnehmer stirbt? Mein Vater ist leider verstorben. Wird der Vertrag seines geleasten Autos nun automatisch aufgelöst? Peter Ammann, St. Gallen

Das Expertenteam des TCS, mit 1,5 Mio. Mitgliedern die grösste Mobilitätsorganisation der Schweiz, klärt für den BLICK Fragen rund ums Autofahren.

Nein, der Vertrag geht auf die Erben über, falls diese das Erbe nicht ausgeschlagen haben. Sie sollten sich zunächst bei der Leasinggesellschaft nach den genauen Konditionen erkundigen. Es kann sein, dass bei einem Todesfall ein Sonderkündigungsrecht für einen bestimmten Zeitraum nach dem Todesfall eingeräumt wird. Sieht der Leasingvertrag für den Tod des Leasingnehmers nichts vor, können die Erben den Leasingvertrag alle drei Monate unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen kündigen.

Entschädigung für Restwert fällig

In beiden Fällen ist der vorzeitige Ausstieg mit hohen Kosten verbunden, da die Leasinggesellschaft eine Entschädigung für den Restwert verlangt. Darauf hat die Leasinggesellschaft aber nur Anspruch, falls sie dem Leasingnehmer bei Vertragsabschluss eine nach anerkannten Grundsätzen erstellte Restwerttabelle übermittelt hat. Hinzu können Kosten für die Instandsetzung und für übermässige Kilometerleistung kommen. Falls Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten Sie ihr die Schlussabrechnung der Leasinggesellschaft unbedingt zur Kontrolle vorlegen.

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Dann richte sie an: Redaktion BLICK, Stichwort AutoBlick, Postfach, 8099 Zürich, oder auf www.tcs.ch/experte. Unsere Experten helfen Ihnen gerne.

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