Laut meinem Kollegen könnte der Vereinswimpel an meinem Rückspiegel eine saftige Busse zur Folge haben. Stimmt das? In der Praxis sind ja Autos mit baumelnden Gegenständen aller Art am Rückspiegel keine Seltenheit.
Alberto Tassis per Mail
Grundsätzlich darf der Lenker das Sichtfeld aus seinem Fahrzeug nicht unnötig einschränken. In der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS 741.41, Art. 71a Abs. 1) steht Folgendes: Der Lenker muss, bei einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche, ausserhalb eines Halbkreises von 12 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, verfügt die Zulassungsbehörde über Auflagen wie zusätzliche Spiegel, einen Mitfahrer oder ein Begleitfahrzeug. Ferner steht geschrieben (Absatz 4 von Art. 71a VTS), dass Scheiben, die für die Sicht des Lenkers relevant sind, eine klare, nicht verzerrte Durchsicht erlauben, witterungsbeständig sind und auch nach längerem Gebrauch mindestens 70% Licht durchlassen. Am Rückspiegel baumelnde Gegenstände, falsch montierte Navigationsgeräte oder ganze Sammlungen von Autobahnvignetten könnten folglich tatsächlich gebüsst werden.
Dann richten Sie diese an: Redaktion BLICK, Stichwort AUTOBLICK, Postfach 8099 Zürich oder per Email an auto@blick.ch
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