Als Begleitperson eines Fahrschülers muss ich in der Lage sein, im Notfall die Handbremse zu betätigen. Gilt das auch für eine elektronische Parkbremse oder Fussbremse? Koray Adigüzel, Linthal GL
Natürlich steht bei einer Lernfahrt die Sicherheit an vorderster Stelle. Die für eine Begleitperson (die neben dem Fahrschüler Platz nimmt) nötigen Bedingungen sind: Mindestalter 23 Jahre, mindestens seit drei Jahren im Besitz des Führerausweises der entsprechenden Kategorie und der Führerausweis muss definitiv erteilt sein.
Für die Übungsfahrt ist am Heck des Lernfahrzeugs das blaue Schild mit weissem «L» anzubringen. Nach der Übungsfahrt muss dieses wieder entfernt werden.
Zugriff auf die Handbremse
Für die Begleitperson muss während der Übungsfahrt mindestens die funktionstüchtige Handbremse leicht zu erreichen sein. Dies gilt auch für elektronische Feststellbremsen. Die Bremsfunktionen und Bremswirkung sind vor der Übungsfahrt abzuklären und zu prüfen. Bei Unklarheiten gibt die Betriebsanleitung des Fahrzeugs Aufschluss.
Autos, welche diese Funktion nicht erfüllen (die zum Beispiel über eine Fussfeststellbremse verfügen), dürfen nicht für Lernfahrten benützt werden. In solche Fahrzeuge kann man Doppelpedale einbauen lassen, was allerdings mit nicht zu unterschätzenden Zusatzkosten verbunden ist.
Gut vorbereitet
Wichtig: Für die Fahrt bei der praktischen Prüfung gelten die selben Vorschriften. Der Experte kann bei ungenügend erfüllten Prüfungsbedingungen das Fahrzeug gar zurückweisen.
Generell empfehle ich jedem Begleiter von Fahrschülern, zuvor mit dem Fahrlehrer Kontakt aufzunehmen oder sich gar mit einer oder zwei Fahrstunden speziell schulen zu lassen.
Dann richten Sie diese an: Redaktion Blick, Stichwort «AutoBlick», Postfach 8099 Zürich oder per Email an auto@blick.ch.
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