Aus Ihren Schilderungen ist zu schliessen, dass es auf der Autobahn zwar viel Verkehr hatte, aber kein Stau im eigentlichen Sinne vorlag. Genau diese Unterscheidung spielt im Strassenverkehrsrecht eine wichtige Rolle:.
Nur im Stau ist das Rechtsvorbeifahren und spätere Wiedereinbiegen ausnahmsweise erlaubt
Das Bundesgericht hat mehrmals definiert, wann ein Stau vorliegt – und zwar bei parallelen Fahrzeugkolonnen auf beiden Fahrspuren, die sich über eine längere Zeit gleichförmig nebeneinander in dieselbe Richtung bewegen.
Als Umkehrschluss hat das höchste Gericht festgehalten, dass bei dichtem, aber noch flüssigem Berufsverkehr kein Stau vorliegt. Dies insbesondere dann nicht, wenn die Abstände der Fahrzeuge auf der rechten Spur rund doppelt so gross sind wie auf der Überholspur. Für die Bundesrichter spielt es zudem keine Rolle, ob ein Lenker mehr oder weniger direkt nach dem Rechtsvorbeifahren auf die Überholspur wechselt oder nicht.
Rechts vorbeifahren ist nicht erlaubt
Mit anderen Worten: Wenn sich bei dichtem Verkehr – etwa wegen einem LKW auf der Normalspur – auf der Überholspur die Autos aneinander reihen, dürfen Sie nicht rechts an ihnen vorbeifahren. Im Gegenteil: Sie müssen auf die Bremse oder zumindest mit dem Fuss vom Gas, sonst riskieren Sie nach der geltenden Praxis eine Bestrafung wegen verbotenem Rechtsvorbeifahren und einen Ausweisentzug.