Autonomes Fahren – rechtliche Fragen
Der lange Weg zum Roboter-Auto

Die Rechtsgrundlagen ändern sich langsamer als die Technik. BLICK klärt brennende Fragen.
Publiziert: 31.03.2017 um 23:38 Uhr
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Aktualisiert: 12.09.2018 um 07:55 Uhr
Vorerst ist das Parken des Autos per Fernbedienung auf öffentlich zugänglichen Plätzen nicht erlaubt. Dazu gehört auch die eigene Einfahrt, sofern sie nicht durch ein Tor von der Strasse getrennt ist.
Foto: Werk
Andreas Engel

Sind unsere Gesetze auf autonome Autos vorbereitet?
Nein, sowohl die internationalen (Wiener Übereinkommen) wie nationalen Gesetze (SVG) müssen angepasst werden. Noch muss «jedes Fahrzeug einen Führer haben, und dieser muss sein Fahrzeug immer beherrschen». Daher sind hoch- und vollautomatisierte Funktionen heute noch nicht zulässig.

Darf ich schon heutige «Autopiloten» verwenden?
Ja, allerdings muss explizit die Hand am Lenkrad sowie der Fahrer parat bleiben, um einzugreifen. Man darf nicht Videos schauen oder SMS tippen. Erlaubt ist händeloses Fahren nur bei Parklenkassistenten, da die Lenkfunktionen bis 10 km/h zulässig sind. Aber: Einparken per Fernbedienung (z.B. BMW 7er) ist strenggenommen nicht erlaubt, da kein Fahrer mehr an Bord ist, also niemand mehr eingreifen kann.

Brauche ich in autonomen Autos den Fahrausweis?
Hierzu das Bundesamt für Strassen (Astra): «Solange die Fahrerin oder der Fahrer noch eingreifen kann, wird weiterhin ein Führerausweis vorausgesetzt sein. Erst beim gänzlich fahrerlosen Fahrzeug kann darauf verzichtet werden.» Folglich brauchts erst ab Level 5, vollautomatisiertem Fahren, keinen Ausweis mehr.

Wer haftet, wenn das Auto selbst einen Unfall baut?
Noch der Fahrer. Wer am Steuer eines teilautonomen Autos sitzt, muss aufmerksam sein und das Auto beherrschen können. Erst, wenn Insassen zu Passagieren werden und die Kontrolle zeitweise explizit ganz ans System übergeben dürfen, wird auch der Hersteller in der Haftung sein.

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