«La Mouche», auf Deutsch «Die Fliege» — so lautet der Spitzname, unter dem Mohamed A.* (30) in Frankreich bekannt ist. Der berüchtigte Häftling konnte am Dienstagmorgen aus einem Gefangenentransport in Incarville in der nordfranzösischen Region Eure fliehen. Beim bewaffneten Überfall an der Mautstelle befreiten ihn vermummte Personen und töteten dabei mindestens zwei Polizisten.
Mehr aus den Gefängnissen Frankreichs
Doch für wen betrieben die Vermummten den Aufwand? Und was hat sich «La Mouche» alles zuschulden kommen lassen? Immer mehr Details werden bekannt — und decken eine lange Liste an Vergehen in der Vergangenheit von Mohamed A. auf.
Schwere Diebstähle in Supermärkten
Wie der französische Sender BMF schreibt, soll A. vor dem Überfall von einem Richter in Rouen, der Hauptstadt der Normandie, zu seinem aktuellen Verfahren angehört worden sein. Vorgeworfen wird ihm dabei versuchter Mord. Als er auf dem Weg zurück ins Gefängnis von Évreux ist, passen die Vermummten die beiden Polizeifahrzeuge ab.
Eine Woche zuvor wurde «La Mouche» vor dem Gericht in Évreux aufgrund schwerer Diebstähle in Supermärkten und anderen Geschäften zwischen August und Oktober 2019 angeklagt. Insgesamt wurden ihm sieben konkrete Straftaten zur Last gelegt, wobei er in vier Fällen freigesprochen worden sei, wie BMF schreibt. Für die drei restlichen Straftaten wurde er zu 18 Monaten Gefängnis verurteilt.
Zehn weitere Bagatelldelikte
Wie der französische Nachrichtensender weiter berichtet, soll Mohamed A. auch in Marseille angeklagt worden sein. Am 17. Juni 2022 soll sich in Aubagne, östlich von Marseille, angeblich ein weiterer Vorfall ereignet haben. Dabei wird A. vorsätzliche Tötung im Zusammenhang mit Drogenhandel vorgeworfen.
Doch dort hört seine Akte nicht auf. Insgesamt sollen sich zehn weitere Verurteilungen wegen Bagatelldelikten durch seinen Lebenslauf ziehen: unter anderem Fahren ohne Führerschein, Diebstahl, Befehlsverweigerung und Beleidigung.
Aufgrund seines langen Strafregisters wurde er zu einem besonders überwachten Häftling. Diesen Status gebührt nur denjenigen, die entweder Mitglied des organisierten Verbrechens oder einer terroristischen Vereinigung sind oder wenn Fluchtgefahr besteht.
*Name bekannt