Dazu zählen etwa die Hilfe bei der Umgehung eines Reiseverbots, der Handel mit sanktionierten Gütern oder die Durchführung verbotener Finanztätigkeiten. Zudem kann den Angaben zufolge künftig auch die Anstiftung, Beihilfe und der Versuch eines Sanktionsverstosses bestraft werden.
«Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Verstösse gegen EU-Sanktionen mit wirksamen und verhältnismässigen strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden, die je nach Straftat unterschiedlich sind», erklärte der Rat der Mitgliedstaaten am Freitag zu den neuen Vorschriften. So gilt es demnach sicherzustellen, dass bei einem vorsätzlichen Verstoss gegen Sanktionen auch eine Freiheitsstrafe verhängt werden kann.
Unternehmen sollen darüber hinaus auch dann haftbar gemacht werden können, wenn eine Straftat von einer Person begangen wurde, die eine Führungsposition in der Organisation innehat. «In solchen Fällen können Sanktionen den Ausschluss von Geschäftstätigkeiten und den Entzug von Zulassungen und Genehmigungen für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit beinhalten», teilte die EU mit.
Die Neuregelung gilt für Verstösse gegen alle EU-Strafmassnahmen. Hintergrund ist allerdings insbesondere die Umgehung von Sanktionen, die die EU wegen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine erlassen hat. Dazu gehören etwa Einfuhrverbote für Rohöl, Kohle, Stahl, Gold und Luxusgüter, Ausfuhrverbote für militärisch nutzbare Produkte sowie Strafmassnahmen gegen Banken und Finanzinstitute. (SDA)