Die Stadt München hatte 2021 beim Landgericht München I eine einstweilige Verfügung erwirkt, die es den Veranstaltern untersagte, mit Formulierungen wie «Dubai Oktoberfest» oder «Das traditionelle Oktoberfest am Ort der EXPO 2021 Weltausstellung» für die geplante Veranstaltung in den Vereinigten Arabischen Emiraten zu werben.
Mit Ankündigungen wie «Oktoberfest goes Dubai» hätten sie den falschen Eindruck erweckt, das Traditionsfest ziehe in das arabische Emirat um, entschied das Landgericht München I. Diese Art der Reklame bediene sich am Weltruf der Wiesn in der bayerischen Landeshauptstadt.
Die Richter gaben damit dem Antrag der Stadt München auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Veranstalter statt. Ebenfalls untersagt sind demnach Sätze wie «das traditionelle Oktoberfest» oder die Behauptung, dass «das grösste Volksfest der Welt noch grösser» werde. Auch Abbildungen des Münchner Oktoberfests, die etwa das ikonische Riesenrad enthalten, sind laut Urteil künftig tabu.
Dagegen legten die Veranstalter Berufung ein. Ihre Begründung: Das Kennzeichnen «Oktoberfest» werde vielfach verwendet und sei «kennzeichnungsschwach».
Der Chef der Münchner Wiesn, Wirtschaftsreferent Clemens Baumgärtner, hatte nach dem Landgerichtsurteil im vergangenen Jahr gesagt, er sei «erleichtert» über die Entscheidung. Die pandemiebedingte «Oktoberfest»-Lücke zum Geldverdienen zu nutzen, sei «schäbig». Der Ruf der Wiesn könne durch die Kopie so schweren Schaden nehmen, dass Besucher auch das Original nicht mehr besuchen wollen.
(SDA)