Künftig sollen Ausweisungen bereits dann möglich sein, wenn ein Ausländer wegen einer Straftat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe egal in welcher Höhe verurteilt worden ist.
Das gleiche «schwerwiegende Ausweisungsinteresse» gilt künftig für den Widerstand gegen Polizeibeamte oder Eigentumsdelikte, sofern diese Straftaten mit Gewalt, mit Drohungen oder mit List begangen wurden. Keine Rolle soll spielen, ob die Strafe auf Bewährung ausgesetzt wurde oder nicht.
Wenn wegen der genannten Delikte eine Strafe von einem Jahr oder mehr verhängt wurde, soll künftig gar ein «besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse» vorliegen. Wie bisher muss das Interesse an der Abschiebung einer Person jedoch stets dem Bleibeinteresse des Einzelnen gegenübergestellt werden.
Mit dem Gesetz soll zudem Asylsuchenden, die aufgrund der genannten Straften zu einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, konsequenter als bisher der Status als Flüchtling versagt werden können.
Die Ausweisung bedeutet allerdings nicht in jedem Fall, dass der Straftäter auch abgeschoben wird. Denn häufig nehmen die Herkunftsländer die Flüchtlinge nicht wieder auf.
«Wir müssen alles dafür tun, durch verbindliche Vereinbarungen mit den Herkunftsländern die tatsächliche Abschiebung von Straftätern zu erleichtern», erklärte Justizminister Heiko Maas (SPD). «Der Abschiebungsstau muss abgearbeitet werden.»
In Köln hatten in der Silvesternacht Gruppen von Männern Frauen umzingelt, bestohlen und sexuell bedrängt. Unter den Verdächtigen waren auch Asylbewerber. Inzwischen wird laut Kölner Staatsanwaltschaft gegen 35 Beschuldigte ermittelt. Dabei handle es sich überwiegend um Nordafrikaner.