Die Grosse Kammer gelangte in einem am Donnerstag publizierten Entscheid zum Schluss, dass die Schweiz gemäss internationalem Recht nicht verpflichtet war, die Klage des Mannes zu behandeln. Die Justizbehörden hätten ein grosses Ermessen in dieser Frage.
Somit wurde Artikel 6 der Menschenrechtskonvention nicht verletzt, der das Recht auf einen fairen Prozess festhält.
Der in der Schweiz eingebürgerte Mann war 1992 in Tunesien während sechs Wochen gefoltert worden. Im Jahr darauf flüchtete er in die Schweiz. Eine 2001 eingereichte Klage gegen den tunesischen Innenminister, der die Folter angeordnet haben soll, wies die Genfer Staatsanwaltschaft zurück.
Drei Jahre später reichte der Mann eine Schadenersatzklage gegen Tunesien ein. Das Bundesgericht entschied 2007, dass die Schweizer Gerichte aufgrund der Örtlichkeit nicht zuständig seien. Die kleine Kammer des EGMR kam 2016 zum Schluss, dass die Schweiz mit ihrem Entscheid das Recht auf ein faires Verfahren nicht verletzt habe. (Urteil 51357/07 vom 15.03.2018)