Abgelehnt wurde zunächst ein Vorschlag für eine striktere Regelung im Strafgesetzbuch. Für den Entwurf einer Gruppe um die Abgeordneten Lars Castellucci (SPD) und Ansgar Heveling (CDU) stimmten 304 Parlamentarier, mit Nein votierten 363, es gab 23 Enthaltungen.
Der konkurrierende Entwurf einer Gruppe um Katrin Helling-Plahr (FDP) und Renate Künast (Grüne) bekam dann 287 Ja-Stimmen, es gab aber 375 Nein-Stimmen und 20 Enthaltungen.
Hintergrund für die Initiativen war ein wegweisendes Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts von 2020, das ein seit 2015 bestehendes Verbot der geschäftsmässigen Sterbehilfe im Strafgesetzbuch gekippt hatte - weil es das Recht des Einzelnen auf selbstbestimmtes Sterben verletzte.
«Geschäftsmässig» hat dabei nichts mit Geld zu tun, sondern bedeutet «auf Wiederholung angelegt». Das Urteil stiess eine Tür für organisierte Angebote auf - aber ausdrücklich mit der Möglichkeit zur Regulierung. Diese Möglichkeit nutzte der Bundestag nun nicht.
Beide Vorstösse sollten Bedingungen und Voraussetzungen zu Fristen und Beratungspflichten festlegen, um eine Suizidhilfe für Volljährige zu regeln. Der Vorschlag der Gruppe Castellucci/Heveling sah dazu eine Neuregelung im Strafgesetzbuch vor. Dort soll es heissen: «Wer in der Absicht, die Selbsttötung einer anderen Person zu fördern, dieser hierzu geschäftsmässig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.» Geregelt werden sollten aber auch Ausnahmen.
Der Vorschlag der Gruppe Künast/Helling-Plahr sah eine Regelung ausdrücklich ausserhalb des Strafgesetzbuches vor. Kommen sollte ein «Gesetz zum Schutz des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben und zur Regelung der Hilfe zur Selbsttötung». Für den Vorstoss hatten sich zwei Gruppen zusammengetan. Im Entwurf heisst es: «Jeder, der aus autonom gebildetem, freiem Willen sein Leben eigenhändig beenden möchte, hat das Recht, hierbei Hilfe in Anspruch zu nehmen.» Ärzte dürften Volljährigen dann Arzneimittel dafür verschreiben. (SDA)