Gegen die Beschlüsse kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Die Kranken, die wegen Lungen- beziehungsweise Knochenkrebs nicht stationär behandelt werden, sehen sich laut Mitteilung als besonders gefährdet an. Beide wollten die Senatsverwaltung für Gesundheit verpflichten, dass sie sofort geimpft werden.
Ein solcher Anspruch könne nicht aus der Impfverordnung abgeleitet werden, so das Gericht. Die Kranken zählten nicht zu den Menschen mit höchster Impfpriorität. Auch eine Einzelfallentscheidung könne nicht beansprucht werden. Dies sei in der Verordnung nicht vorgesehen.
Die Antragsteller hatten zudem moniert, die Impfverordnung sei verfassungswidrig, weil das Parlament die Reihenfolge der Impfungen hätte selbst regeln müssen. Dies hätte nicht der Exekutive überlassen werden dürfen. Es verstosse gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, bei der Impf-Reihenfolge vor allem auf das Alter abzustellen und Erkrankungen nicht hinreichend zu berücksichtigen.
Das Gericht entschied hingegen, aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit könne kein sofortiger Impfanspruch abgeleitet werden. Der Exekutive habe bei ihrer verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit einen weiten Gestaltungsspielraum. Dieser ermögliche, besonders gefährdete Gruppen zuerst zu impfen. Dazu gehörten vor allem Menschen über 80 Jahre oder in Pflegeeinrichtungen.
Zur Frage, ob das Parlament die Impf-Reihenfolge hätte selbst regeln müssen, hiess es: Selbst wenn dem so wäre, könne angesichts der knappen Impfdosen kein sofortiger Impf-Anspruch abgeleitet werden.
(SDA)