Plattformen, die Wohnungen vermitteln, müssen 21 Prozent vom Mietzins einbehalten und abführen.
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Dies verstosse nicht gegen den freien Dienstleistungsverkehr, erklärte Generalanwalt Maciej Szpunar in seinem am Donnerstag in Luxemburg vorgelegten Gutachten. Italien erhebt seit 2017 eine Steuer auf die nicht gewerbliche Kurzzeitvermietung von Wohnungen. (Az. C-83/21)
Laut Generalanwalt kein Verstoss gegen freien Dienstleistungsverkehr
Plattformen, die solche Wohnungen vermitteln, müssen 21 Prozent vom Mietzins einbehalten und abführen. Dagegen klagte Airbnb vor den italienischen Gerichten. Der Staatsrat bat den EuGH um Auslegung des EU-Rechts.
Die Richterinnen und Richter am EUGH müssen sich bei ihrer Entscheidung nicht an das Gutachten des Generalanwalts halten, sie orientieren sich aber oft daran. Ein Urteilstermin wurde noch nicht angekündigt.
(AFP)
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