Damit wurde Artikel 3 der Menschenrechtskonvention verletzt, der ein Verbot der Folter festhält und damit eines der Kerngrundrechte der Konvention. Die Vorschrift verbietet unmenschliche oder erniedrigende Strafe und Behandlung.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Beschwerde des Mannes gegen seine Wegweisung abgewiesen. Das Gericht in St. Gallen kam im Oktober 2016 in einem Leiturteil zum Schluss, dass der Betroffene seine Konversion vom Islam zum Christentum glaubwürdig gemacht habe. In seiner Heimat Afghanistan sei er wegen seines Glaubens jedoch nicht gefährdet.
Und auch wenn er nicht in seinen ursprünglichen Heimatort zurückkehren könne, bestehe für ihn die Möglichkeit in Kabul zu leben, wo sich auch Onkel und Cousins befänden. Diese wüssten nichts von seiner neuen Religionszugehörigkeit.
Der EGMR hält in seinem Urteil vom Dienstag fest, dass das Bundesverwaltungsgericht die Situation des Beschwerdeführers nicht ausreichend geprüft habe. Es habe zudem die zahlreichen internationalen Dokumente missachtet, wonach Christen in Afghanistan verfolgt würden und ihnen die Todesstrafe drohe.
Die Rückweisung des Mannes würde gemäss EGMR dazu führen, dass der Konvertit seinen Glauben heimlich leben müsste. Kontakte zu anderen Glaubensgenossen wären praktisch unmöglich, und er müsste mit der ständigen Angst leben, dass seine Religionszugehörigkeit entdeckt würde.
Überhaupt nicht beachtet habe das Bundesverwaltungsgericht zudem, dass der ethnischen Gruppe der Hazara angehöre. Diese erfahre in Afghanistan seit jeher eine Diskriminierung. (Urteil 32218/17 vom 05.11.2019)
(SDA)